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Drittmeldepflicht (Meldung Mieterwechsel)

Personen, die in eigenem oder fremden Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt, bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit (§ 7 Anmelde- und Registergesetz).

Anmeldungs- und Registergesetz BL
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Zentrale Dienste
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