Bei getrennt lebenden Eltern/Erziehungsberechtigten ist eine klare Regelung der Kommunikationswege und Verantwortlichkeiten wichtig.
Die Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus wird gelegentlich durch die Tatsache erschwert, dass beide Elternteile getrennt leben.
Grundsätzlich wünschen wir uns im Hinblick auf das Kindeswohl, dass beide Elternteile auch über schulische Anliegen, Bedürfnisse oder Schwierigkeiten miteinander das Gespräch suchen und führen können. Ist dies aus persönlichen Gründen aber erschwert oder gar unmöglich, sieht sich die Schule – namentlich die Klassenlehrperson – mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert.
Grundsätzlich müssen wir dann von zwei Situationen ausgehen:
Die getrennt lebenden Eltern sind beide Inhaber der elterlichen Sorge (geteiltes Sorgerecht) oder die getrennt leben Eltern sind nicht beide Inhaber der elterliche Sorge (alleiniges Sorgerecht bei einem Elternteil).
In beiden Situation ist zu unterscheiden zwischen dem Auskunftsrecht und der Informationspflicht der Schule.
Unabhängig von der Regelung des Sorgerechts haben beide Parteien - je nachdem unter anderen Vorzeichen - Anrecht auf Auskunft über die schulische Gesamtsituation ihres Kindes. Die Informationspflicht der Schule ist gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aber eingeschränkt.
Angesichts des Wünschbaren bzw. des gesetzlich Geregelten haben wir in einem Papier das schulisch Leistbare aufgezeigt. Die Klassenlehrperson thematisiert es mit den betroffenen Elternteilen (und allenfalls einer Beistandschaft). Mittels eines zugehörigen Formulars wird dann die Sorge- und Obhutsregelung festgehalten und die Kommunikationskanäle vereinbart (Wer ist wann Ansprechperson?).