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Aufsichtspraxis

Grundsätzlich gilt, dass der Schulweg immer in den Aufsichtsbereich der Eltern fällt. Als Schulweg gilt der direkte Weg vom Wohnort zum Schulhaus. Für die Dauer des Unterrichts und bei speziellen Veranstaltungen mit der Klasse hat die Lehrperson die Verpflichtung zu einer verantwortungsvollen Aufsicht.

Streifen Aufsicht
Streifen Aufsicht

Spezielle Vereinbarungen bezüglich Unterricht ausserhalb des Schulareals, bei Exkursionen und Reisen

  • Ausgangs- und Endpunkt eines Ausflugs ist der Kindergarten resp. das Schulhaus. Abweichungen von dieser Regel müssen den Eltern rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben werden, damit diese ihre Kinder bringen resp. abholen können. In diesem Fall gilt der Weg als Schulweg und fällt in die Aufsichtspflicht der Eltern.
  • Eine gestaffelte Entlassung ist innerhalb des Lausner Wohngebiets in der Primarschule zulässig, wenn die Kinder den direkten Heimweg gut kennen und dieser keine besonderen Gefahren aufweist. Im Kindergarten ist dies nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten ebenso möglich.
  • Eine Entlassung ausserhalb des Lausner Wohngebiets oder die unbegleitete Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nur in der Mittelstufe mit einem schriftlichen Einverständnis der Eltern zulässig. Dasselbe gilt für eine Verlängerung des Schwimmbadaufenthalts.
  • Ein unbeaufsichtigter Aufenthalt ausserhalb des Kindergarten- resp. Schulareals ist bis zur dritten Klasse nicht gestattet.
  • Viert-, Fünft- und SechstklässlerInnen dürfen sich während der Unterrichtszeit in Gruppen von mindestens zwei Kindern ohne Begleitung von Erwachsenen ausserhalb des Schulareals aufhalten. Die Lehrperson gibt den SchülerInnen klare Vorgaben bez. Ziel, Dauer und Aufenthalts-Rayon bekannt (aktiv-entdeckendes Lernen, Förderung der Eigenverantwortung).

Vereinbarung mit Einverständniserklärung der Eltern: Formular

Pausenaufsicht an der Primarschule

Die Aufsichtspflicht der Schule muss auch während der Pausenzeiten gewährleistet sein. Für Schülerinnen und Schüler stehen also auch während der grossen Pausen Lehrpersonen als Ansprechpersonen auf dem Pausenareal zur Verfügung. Aus naheliegenden Gründen kann hier - im Vergleich zur Arbeit im Klassenverband – die Kontrollfunktion nur in eingeschränktem Masse wahrgenommen werden. Das Einhalten der Schul- und Pausenordnung gilt daher als Voraussetzung für einen geregelten Ablauf der Pausen und zieht bei Nichtbeachtung Konsequenzen im Rahmen des Disziplinplans mit sich (Meldung an Klassenlehrperson).
Die Aufsicht in den kleinen Pausen wird von der für die jeweilige Klasse zuständigen Lehrperson verantwortet. Bewegungen im Schulhaus erfolgen ruhig. Die 10-Uhr-Pause wird von mindestens zwei Lehrpersonen beaufsichtigt, welche sich während der ganzen Pausenzeit auf dem Schulareal bewegen und im Bedarfsfall von den Kindern gut erreicht werden können (z.B. bei Unfällen oder Konflikten). Neuralgischen Punkten (Spielplätze, Arealgrenzen) ist besondere Beachtung zu schenken. Der dafür von der SL vorgegebene Einsatzplan ist verbindlich, bei Verhinderungen muss selbstständig ein Ersatz organisiert werden. Bei der Einteilung berücksichtigt die Schulleitung Pensum resp. Präsenz der Lehrpersonen und kann im Berufsauftrag dafür ein Zeitgefäss ausweisen.

Einschränkungen der Aufsichts-Verantwortung

Eine Aufsicht kann nur dann gewährleistet werden, wenn SchülerInnen und Schüler die Weisungen der Lehrpersonen befolgen und sich nicht unerlaubt aus dem vorgegebenen Aufenthalts-Rayon entfernen. Ein separates Papier regelt die Verantwortlichkeiten und Handlungsprinzipien für den Fall, dass sich Kinder entgegen der Weisung der Lehrperson oder heimlich aus dem Klassenverband entfernen.

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